1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("Einkaufsbedingungen") der
VitalAire GmbH ("VitalAire") gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von
VitalAire Geschäftspartnern ("Lieferant"). Entgegenstehende abweichende oder
ergänzende Bedingungen des Lieferanten erkennt VitalAire nicht an, auch nicht durch
Schweigen oder vorbehaltslose Vertragsdurchführung, es sei denn, VitalAire hat
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Die Einkaufsbedingungen der VitalAire gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit dem
Lieferanten. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben
Lieferanten, ohne dass VitalAire in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss;
über Änderungen dieser Einkaufsbedingungen wird VitalAire den Lieferanten
unverzüglich informieren.
1.3 Alle Vereinbarungen mit dem Lieferanten sind in den schriftlichen Verträgen und in
diesen Einkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt. Nebenabreden, Zusicherungen
oder Änderungen des schriftlichen Vertrages und/oder dieser Einkaufsbedingungen
sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der VitalAire verbindlich.
2. ANGEBOT – ANGEBOTSUNTERLAGEN
2.1 Anfragen der VitalAire an Lieferanten stellen lediglich unverbindliche Aufforderungen,
ein Vertragsangebot abzugeben, dar. VitalAire wird dem Lieferanten mitteilen, für
welchen Einsatzbereich die angefragten Produkte oder Leistungen vorgesehen sind.
2.2 Die Angebote von Lieferanten sind verbindlich. Sie müssen vollständige und
umfassende Informationen zu dem angebotenen Produkt enthalten. Der Lieferant hat
hierbei die Anfrage der VitalAire zu berücksichtigen und sich im Zweifel vor
Angebotserstellung selbst über die für den Einsatz des Produktes über die
notwendigen Spezifikationen bei VitalAire zu informieren. Später entstehende Kosten,
die darauf zurückzuführen sind, dass das gelieferte Produkt oder die erbrachte
Leistung nicht wie beabsichtigt eingesetzt werden kann, trägt der Lieferant.
2.3 Der Lieferant ist verpflichtet, VitalAire in seinem Angebot auf kostengünstigere bzw.
technisch sinnvollere oder innovativere Alternativen zu dem angefragten Produkt oder
der angefragten Leistung hinzuweisen.
3. BESTELLUNG UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG; VERTRAGLICHE PFLICHTEN
3.1 Der Vertragsschluss kommt durch die schriftliche Bestellung der VitalAire und der
Bestellbestätigung des Lieferanten oder dessen vorbehaltslose Ausführung der
Bestellung durch Warenlieferung zustande. Durch die Bestellbestätigung und/oder
der unserer Bestellung vollständig entsprechender Lieferung erklärt sich der Lieferant
mit diesen Einkaufsbedingungen einverstanden.
3.2 Bestellungen der VitalAire sind nur verbindlich, wenn sie von der Einkaufsabteilung
der VitalAire schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Leistungen, für die keine
schriftliche Bestellung der Einkaufsabteilung vorliegt, lösen keine (Zahlungs-)
Verpflichtungen der VitalAire aus. Gleiches gilt für spätere Zusatzaufträge.
3.3 VitalAire hält sich an die Bestellung für zwei Wochen ab dem Datum der Bestellung
gebunden. Der Lieferant ist verpflichtet, VitalAire unverzüglich schriftlich zu informieren,
wenn die ursprünglich zwischen den Vertragsparteien verbindlich vereinbarte Lieferzeit vom
Lieferanten nicht eingehalten werden kann.
4. PREISE
4.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich netto,
also ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.2 Sofern nicht anders abweichend schriftlich vereinbart, verstehen sich die Preise, auf
Basis des gegenwartsnah geltenden Incoterm DDP, an die von der VitalAire in der
Bestellung benannten Lieferadresse.
4.3 Der Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (wie die
Montage der Produkte) sowie alle Nebenkosten (wie Verpackung, Transport
einschließlich Transportversicherung, Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche
Abgaben), die nach den Angebotsunterlagen und Zeichnungen oder Katalogen des
Lieferanten zur abnahmefähigen Herstellung der im Vertrag genannten
Gesamtleistung gehören, mit ein.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Der Lieferant hat VitalAire eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Die
Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
5.2 Die Rechnung ist nicht mit der Ware, sondern gesondert per Post zu senden an:
VitalAire GmbH
Bornbarch 2
22848 Norderstedt
DEUTSCHLAND
5.3 Sofern nicht ausdrücklich anders zwischen den Parteien individuell vereinbart, ist die
Rechnung innerhalb von 30 Tagen netto zu begleichen. Für die Rechtzeitigkeit der
von VitalAire geschuldeten Zahlungen ist der Zahlungseingang maßgeblich.
5.4 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und
die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei VitalAire eingegangen ist. Soweit der
Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen
zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch
den Eingang dieser Unterlagen voraus.
5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen VitalAire im gesetzlichen Umfang
zu.
5.6 In sämtlichen Bestellungsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die
von VitalAire erteilte Bestellnummer, die Artikel-Nummer, Liefermenge und
Lieferanschrift anzugeben und außerdem in den Lieferpapieren (vgl. Pkt. 12.1 a) die
elementare Angabe der für den/die jeweiligen, gelieferten Artikel (z.B. Geräte, etc.)
unverkennbar spezifische Serien-/Chargennummer. Sollten eine oder mehrere dieser
Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs der
VitalAire die Bearbeitung verzögern, verlängert sich die in Absatz 3 genannte
Zahlungsfrist.
5.7 Für den Eintritt eines Zahlungsverzugs der VitalAire gelten die gesetzlichen
Vorschriften. Der Verzugszins beträgt 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
VitalAire schuldet keine Fälligkeitszinsen.
6. LIEFERUNG
6.1 Die in der Bestellung genannten Liefertermine (einschließlich der
Warenannahmezeiten) sind verbindlich. Ist ein Liefertermin in der Bestellung nicht
angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart, ist die Ware unverzüglich zu
liefern.
6.2 Für die Rechtzeitigkeit von Produktlieferungen kommt es auf den Eingang an der
angegebenen Lieferadresse an. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung von Produkten,
für die auch die Aufstellung oder Montage vereinbart ist, kommt es auf den Zeitpunkt
der Abnahme an. Für die Rechtzeitigkeit vereinbarter Leistungen kommt es auf den
Zugang des Arbeitsergebnisses bei VitalAire an.
6.3 Der Einsatz von Unterlieferanten bei der Leistungserbringung durch den Lieferanten
bedarf stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung von VitalAire.
6.4 Der Lieferant ist verpflichtet, VitalAire unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn
Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die
vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Bei Hinzuziehung von
Unterlieferanten hat der Lieferant deren Verhalten und Verzögerungen wie sein
eigenes zu vertreten.
6.5 Im Falle des Lieferverzuges stehen VitalAire die gesetzlichen Ansprüche zu,
einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der
Leistung. Sofern für die Lieferung in der Bestellung ein nach dem Kalender
bestimmter Termin festgelegt ist, tritt Lieferverzug automatisch ein, wenn dieser
Liefertermin nicht eingehalten wird.
6.6 Im Fall des Lieferverzugs kann VitalAire neben den gesetzlichen Ansprüchen
pauschalierten Ersatz ihres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro
vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des
Nettopreises der verspätet gelieferten Produkte. VitalAire bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass VitalAire überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
6.7 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von VitalAire genannten
Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung von VitalAire.
7. GEFAHRENÜBERGANG, ANNAHMEVERZUG
7.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf Basis des jeweils
aktuell geltenden Incoterm DDP für alle Standorte VitalAire Deutschland zu erfolgen.
7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht,
a) bei der Lieferung von Waren, die eine Montage oder Aufstellung erfordern, mit der
Abnahme durch VitalAire,
b) bei der Erbringung von Leistungen mit Zugang des Arbeitsergebnisses an dem
von VitalAire bestimmten Ort,
c) bei allen sonstigen Warenlieferungen mit Ablieferung und nach Entladung der
Liefergegenstände an den von VitalAire in der Bestellung bestimmten Lieferort,
die in allen v.g. Fällen schriftlich in entsprechender Form zu dokumentieren sind, auf
VitalAire über.
7.3 Die Liefergegenstände sind vom Lieferanten so zu verpacken, dass Beschädigungen
bei bestimmungsgemäßem Transport und bestimmungsgemäßer Lagerung
ausgeschlossen sind. Die durch Nichtbeachtung gesetzlich vorgeschriebener oder
von VitalAire geforderten Transport- und Verpackungsrichtlinien entstehenden
Schäden und Kosten, sind vom Lieferanten zu tragen.
8. SPEZIFIKATIONEN, EINHALTUNG GESETZLICHER VORSCHRIFTEN
8.1 Produktlieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen im Einklang mit den
gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung erfolgen. Dies beinhaltet
insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Einhaltung der jeweils gültigen
arzneimittelrechtlichen und medizinproduktrechtlichen Vorgaben sowie aller
anwendbaren Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften inklusive der VDEVorschriften.
Dies bedeutet unter anderem, dass jedem einzelnen Artikel eine
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beiliegen muss und alle sterilen Artikel in
der Original-Umverpackung zu liefern sind.
8.2 Für die zu liefernden Produkten gilt darüber hinaus:
a) Der Lieferant bestätigt, dass für die gelieferten Produkte, soweit erforderlich,
behördliche Genehmigungen vorliegen. Er wird VitalAire diese auf Nachfrage
vorlegen.
b) Der Lieferant ist verpflichtet, VitalAire die für den Vertrieb der Produkte
erforderlichen Nachweise, Bescheinigungen und andere Dokumente wie zum
Beispiel Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse,
Konformitätsbescheinigungen usw. auf Anforderung unverzüglich kostenlos zur
Verfügung zu stellen.
c) Der Lieferant gewährleistet, dass gelieferte Produkte den in der Bestellung
genannten Spezifikationen (einschließlich der von VitalAire genannten
Materialspezifikationen, sowie auf das Produkt anwendbare DIN-VDE-Normen),
Zeichnungen und sonstigen Angaben der VitalAire zu entsprechen und sind vom
Lieferanten hierauf zu prüfen.
9. UMWELT- UND QUALITÄTSSICHERUNGSVEREINBARUNG
9.1 Das Unternehmen des Lieferanten muss anerkannten Umwelt- und
Managementsystemen, insbesondere DIN EN ISO 13485 und 93/42/EEC,
entsprechen. Der Lieferant wird die Umwelt-Zertifizierung auf Verlangen von VitalAire
nachweisen.
9.2 Der Lieferant garantiert die Durchführung konsequenter Kontrollen – einschließlich
dokumentgeführter Eingangskontrollen der zur Herstellung der Produkte
verwendeten Materialien, Gegenstände und (Roh-)Stoffe – zur Gewährleistung der
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
10. VERHALTENSKODEX VON LIEFERANTEN NACH AIR LIQUIDE (KONZERNMUTTER)
RICHTLINIE
10.1 Die Air Liquide-Gruppe, zu der VitalAire gehört, befolgt bei der Durchführung ihrer
Geschäfte die höchsten Standards und setzt sich besonders für die Einhaltung der
Menschen- und Arbeitnehmerrechte, sowie für den Umweltschutz ein. Sie ist
Unterzeichnerin des UN Global Compact, dessen 10 Grundprinzipien sich mit den
Menschenrechten, internationalen Arbeitsnormen, der Umwelt und der Korruption
befassen. Sie hat auch die weltweite Charta Responsible Care unterzeichnet, eine
Initiative des International Council of Chemical Associations, deren Unterzeichner
sich zur Verbesserung der Leistung der weltweiten chemischen Industrie verbindlich
für den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt einsetzen.
Gemäß dieser Verpflichtungen und ihren Handlungsgrundsätzen erwartet Air Liquide,
dass alle Lieferanten, deren Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften und
verbundenen Unternehmen, vorübergehenden oder ständigen Mitarbeiter, die
Lieferanten und Subunternehmer der Lieferanten sowie alle, die eine
Geschäftsbeziehung zum Unternehmen Air Liquide unterhalten, nachfolgend
„Lieferanten“ genannt, die im „Verhaltenskodex für Lieferanten“ beschriebenen
Grundsätze einhalten.
10.2 Den gesamten Verhaltenskodex finden Sie auf unsere Internetseite unter:
https://www.vitalaire.de/service/lieferanten-infos/116-air-liquide-verhaltenskodexlieferanten
11. KONTROLL- UND BESICHTIGUNGSRECHT DER VITALAIRE
11.1 VitalAire ist berechtigt, bei den Lieferanten bis zu zweimal im Jahr ein Audit während
der üblichen Betriebs- und Arbeitszeiten durchzuführen und hierfür die Betriebsräume
des Lieferanten zu betreten. VitalAire kann so insbesondere das vom Lieferanten für
die Bestellung von VitalAire verwendete Material ("Ausgangsmaterial"), das
gesetzlich vorgeschriebene Herstellverfahren, sonstige zur Erbringung der
Vertragsleistung dienende Arbeiten sowie das gesetzliche vorgeschriebene Umweltund
Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten überprüfen. VitalAire wird ein Audit
mindestens 24 Stunden im Voraus ankündigen. Der Lieferant kann dem Zeitpunkt nur
aus wichtigem Grunde widersprechen (z.B. wenn der Besuchszeitpunkt zu einer
eklatanten Störung des Betriebsablaufs des Lieferanten führen würde).
11.2 Wird die Überprüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht gestattet und
besteht der begründete Verdacht, dass der Lieferant nicht nur unwesentlich gegen
Herstellungsvereinbarungen verstößt, ist VitalAire zum unverzüglichen Rücktritt vom
Vertrag resp. laufender Bestellungen berechtigt.
12. VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG
12.1 Alle Sendungen des Lieferanten müssen die im Folgenden genannten Inhalte und
Kennzeichnungen aufweisen:
a) Allen Sendungen ist ein Packzettel oder ein Lieferschein mit Inhaltsangabe,
vollständigen Bestellkennzeichen, Chargen- und (sofern vorhanden)
Seriennummer, Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verfalldatum sowie
Softwarestatus beizufügen.
b) Es ist jeweils die kleinste verkaufbare Einheit zu verpacken und separat zu
kennzeichnen. Jeder kleinsten verkaufbaren Einheit ist eine
Gebrauchsanweisung beizulegen.
c) Der aktuelle Softwarestatus der Geräte ist zudem als Barcode auf den
Verpackungen der Geräte abzubilden.
d) Bei seriennummernpflichtigen Geräten muss die Seriennummer als Barcode auf
dem Lieferschein, auf dem Gerät sowie auf der Verpackung des Gerätes
dargestellt werden.
e) Teil- oder Restlieferungen, welche von VitalAire schriftlich zugelassen wurden,
sind als solche zu kennzeichnen.
12.2 An jedem gelieferten Produkt, für das eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist,
muss ein solches CE-Kennzeichen deutlich sichtbar angebracht sein. Die
Konformitätserklärung ist mitzuliefern.
12.3 Die Sendungen sind in umweltfreundlichen Materialien zu verpacken. Packmittel
müssen ohne FCKW hergestellt, chlorfrei, chemisch inaktiv, grundwasserneutral und
in der Verbrennung ungiftig sein. Die Packmittel sind mit anerkannten
Recyclingsymbolen wie z. B. RESY oder Stoffsymbolen wie z. B. PE zu
kennzeichnen.
12.4 Auf Verlangen der VitalAire hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten
zurückzunehmen. Kommt der Lieferer der Abholbitte der VitalAire nicht innerhalb
einer Woche nach, wird ohne weitere Fristsetzung die Entsorgung auf Kosten des
Lieferanten durchgeführt.
12.5 Für die Verpackung von Gefahrgütern gelten besondere gesetzliche Vorschriften.
Insbesondere sind gefährliche Stoffe schützend zu verpacken und zu kennzeichnen,
die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern. Die
Gefahrgutklassifizierung ist auf dem Lieferschein anzugeben.
13. MANGELHAFTE LIEFERUNGEN
13.1 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten der VitalAire gelten die
gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht
beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle bei äußerlicher
Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie der Qualitäts- und
Quantitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Die Rügepflicht für
später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge der VitalAire
als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen von VitalAire abgesandt wird.
Die Geltendmachung des Mangels per E-Mail ist ausreichend.
13.2 Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Regressansprüche, auch innerhalb der
Lieferkette (Lieferantenregress), stehen VitalAire uneingeschränkt zu; die
Gewährleistungsfrist beträgt hiervon abweichend 36 Monate. Bei Produktlieferungen
haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere dafür, dass die
Produkte bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben; als
Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls die in der Bestellung und in
Ziffer 8.2 dieser Einkaufsbedingungen genannten Anforderungen sowie die vom
Lieferanten angegebenen Leistungsparameter der gelieferten Produkte. VitalAire
kann zwischen Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelhaften
Sache wählen.
13.3 Weder die Billigung von Mustern noch die Abnahme oder die Begleichung der
Rechnung bedeuten einen Verzicht auf Gewährleistungsrechte.
13.4 Nachbesserungen können, soweit es sich bei dem Vertrag mit dem Lieferanten nicht
um einen Kaufvertrag handelt, ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten
ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und VitalAire wegen
der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an
sofortiger Nachbesserung haben.
13.5 VitalAire ist zum Rücktritt ohne Fristsetzung berechtigt, wenn im Falle einer nicht
vertragsgemäß erbrachten Leistung eines Lieferanten, mit dem VitalAire die
regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder
Werkleistungen vereinbart hat, besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn die berechtigte Befürchtung besteht, dass sich Fehler
oder Mängel einer Lieferung oder Leistung auch bei den weiteren Lieferungen oder
Leistungen auswirken werden, diese die Nutzung der Produkte bzw. Leistungen
erheblich beeinträchtigen, und der Lieferant nicht glaubhaft machen kann, dass
Fehler dieser Art zukünftig nicht mehr vorkommen werden.
13.6 Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige von VitalAire beim Lieferanten ist
die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant
VitalAires Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die
Fortsetzung von Verhandlungen über VitalAires Ansprüche verweigert. Bei
Ersatzlieferungen und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für
ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, VitalAire musste nach dem
Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme
verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus
Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
14. HAFTUNG
14.1 Die vertragliche und außervertragliche Haftung des Lieferanten richtet sich nach den
gesetzlichen Vorschriften. Haftungsbeschränkungen werden von VitalAire nicht
anerkannt.
14.2 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend
gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes
Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, VitalAire von der hieraus
resultierenden Haftung vollumfänglich und auf erstes Anfordern freizustellen. Ist
VitalAire verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten
Produktes eine Rückrufaktion durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der
Rückrufaktion verbundenen Kosten.
14.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung
mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. pro
Personenschaden/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten und auf
Verlangen von VitalAire unverzüglich eine Kopie der Haftpflichtpolice zu senden.
15. PRODUKTÄNDERUNGEN; ERSATZTEILVERSORGUNG
15.1 Der Lieferant verpflichtet sich, für die von ihm gelieferte Produkte Original-Ersatzteile
für deren übliche und/oder vertraglich vereinbarte Benutzungs- und Betriebsdauer
vorzuhalten.
15.2 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an VitalAire
gelieferten Produkte einzustellen, wird er VitalAire dies unverzüglich nach der
Entscheidung über die Einstellung, spätestens jedoch 12 (zwölf) Monate vor der
Produktionseinstellung schriftlich mitteilen.
15.3 Soweit möglich und zumutbar wird der Lieferant VitalAire für den Fall des Einstellens
der Produkts (Ziffer 14.2) ein Ersatzprodukt für das nicht mehr produzierte Produkt
anbieten.
16. RECHTE DRITTER
16.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte frei von Rechten Dritter
sind und durch die Lieferung keine Rechte – einschließlich Schutzrechte – Dritter
verletzt werden.
16.2 Der Lieferant stellt VitalAire von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Verletzung und allen notwendigen Aufwendungen der VitalAire im Zusammenhang
mit dieser Inanspruchnahme frei.
17. EIGENTUMSSICHERUNG; GEHEIMHALTUNG
17.1 Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten sind unzulässig.
17.2 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) mit von
VitalAire bereitgestellten, im Eigentum der VitalAire stehenden Gegenständen durch
den Lieferanten wird ausschließlich für VitalAire vorgenommen. Gleiches gilt bei
Weiterverarbeitung der gelieferten Produkte durch VitalAire, sodass VitalAire als
Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften das Eigentum am Produkt erwirbt.
17.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen des Vertrages sowie sämtliche für
diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme
von öffentlich zugänglichen Informationen) sowie sonstige allgemeine Daten, die
VitalAire dem Lieferanten zu seiner Vertragserfüllung zur Verfügung stellt, geheim zu
halten und nur zur Ausführung der Vertragserfüllung zu verwenden. VitalAire behält
sich an den von ihr dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Beschreibungen,
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen
("Unterlagen") die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind vom
Lieferanten nach Erledigung des Vertrags unaufgefordert an VitalAire
zurückzugeben; vom Lieferanten angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu
vernichten, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Dritten
gegenüber sind die Unterlagen geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung
des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung des Lieferanten erlischt erst, wenn
und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt
geworden ist.
17.4 Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie
Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die VitalAire dem Lieferanten
bereitstellt ("bereitgestellte Gegenstände").
17.5 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial,
Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für VitalAire
gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
17.6 Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesen
Geheimhaltungsvorgaben schriftlich verpflichten.
17.7 Die Geheimhaltungsverpflichtung des Lieferanten gilt nur dann nicht, wenn der
Lieferant zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Forderungen zur Weitergabe
von Informationen, Unterlagen oder allgemeinen Daten verpflichtet ist oder wenn es
um die Weitergabe an kraft Berufsrechts zur Verschwiegenheit Verpflichtete geht.
18. DATENSCHUTZ
18.1 Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen
Leistungen als Auftragsverarbeiter für und zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten
gegenüber VitalAire die einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbesondere die
Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) betreffend der Speicherung und
Verarbeitung der von VitalAire dem Lieferanten zur Erfüllung seiner vertragsgemäßen
Aufgaben zur Verfügung gestellten personenbezogener Daten einzuhalten.
18.2 Dem Lieferanten ist es untersagt, personenbezogene Daten, die ihm von VitalAire zur
Erbringung seiner Leistungen überlassen werden, zu anderen Zwecken als zur
Vertragserfüllung gegenüber VitalAire zu speichern oder zu verarbeiten.
Insbesondere ist es dem Lieferanten untersagt, die ihm zur Leistungserbringung
überlassenen personenbezogenen Daten zu eigenen Zwecken oder für Zwecke
Dritter zu verwenden oder sie Dritten zugänglich zu machen. Dieses Verbot gilt nur
dann nicht, wenn der Lieferant zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher
Forderungen hierzu verpflichtet ist. Ferner wird der Lieferant die Verarbeitung in
inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht auf das absolut notwendige Maß beschränken
sowie für die Richtigkeit der Daten und deren Integrität und Vertraulichkeit Sorge
tragen.
18.3 Für personenbezogene Daten ist VitalAire Verantwortlicher im Sinne der
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG-neu) mit den hieraus resultierenden Rechten und Pflichten.
18.4 Der Lieferant sichert zu, bei der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener
Daten, die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich sind,
nur Arbeitnehmer einzusetzen, die durch geeignete Maßnahmen mit den gesetzlichen
Vorschriften über den Datenschutz und den speziellen datenschutzrechtlichen
Anforderungen unserer Bestellungen und Aufträge vertraut gemacht sind und soweit
sie nicht bereits angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten
unterliegen, schriftlich zur Vertraulichkeit (vormals Datengeheimnis) verpflichtet sind.
18.5 Der Lieferant verpflichtet sich, zur Wahrung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit,
Integrität und Authentizität der ihm von VitalAire zur Verfügung gestellten
personenbezogenen Daten technische und organisatorische Maßnahmen in dem
durch die einschlägigen Datenschutzvorschriften vorgesehenen Umfang zu ergreifen.
Diese Verpflichtung umfasst auch Maßnahmen zur Gewährleistung des
Datenschutzes durch Technik (Privacy-by-Design) und datenschutzfreundliche
Voreinstellungen (Privacy-by-Default).
18.6 Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Lieferanten als
Auftragsverarbeitung, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur
Auftragsverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 28 DSGVO.
19. HÖHERE GEWALT
19.1 Unvorhersehbare, unvermeidbare, außergewöhnliche und von keiner Partei zu
vertretende Ereignisse (höhere Gewalt) befreien den Lieferanten und VitalAire für die
Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst
wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist
damit nicht verbunden.
19.2 Der Lieferant und VitalAire sind verpflichtet, sich gegenseitig von einem solchen
Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen
nach Treu und Glauben anzupassen.
20. SALVATORISCHE KLAUSEL
20.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.
Die unwirksamen Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, die
den ursprünglichen Punkten am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer
regelungsbedürftigen Lücke dieser Vereinbarung.
21. ERFÜLLUNGSORT; GERICHTSSTAND; ANWENDBARES RECHT
21.1 Sofern in der Bestellung nicht anders individuell vereinbart, ist der Geschäftssitz der
VitalAire der Erfüllungsort.
21.2 Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus diesen
Einkaufsbedingungen und dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist Hamburg. VitalAire ist jedoch berechtigt, am allgemeinen
Gerichtsstand des Lieferanten zu klagen.
21.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
Norderstedt, Oktober 2021
Moez Karaoud, Geschäftsführer,
VitalAire GmbH
Bornbarch 2
22848 Norderstedt
DEUTSCHLAND